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§ 18 Berechnung der Versorgung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/18#abs-1 (1) 1Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die für Beamtinnen/Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. 2Bei nichtbeamteten Dienstkräften wird eine Erhöhung der Dienstbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalles insoweit nicht berücksichtigt, als sie auch bei der Versorgungsregelung für Beamtinnen/Beamte außer Ansatz bleibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/18#abs-2 (2) 1Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten werden die Dienstzeiten zugrunde gelegt, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten. 2Dienstzeiten, die nach dem Gesetz als ruhegehaltfähig angerechnet werden sollen oder können, werden nur berücksichtigt, wenn die kvw-Beamtenversorgung der Anrechnung zustimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/18#abs-3 (3) Lässt das Mitglied Ausnahmen zu oder weicht es von der Auffassung der kvw-Beamtenversorgung ab, sind hierdurch entstehende Aufwendungen einschließlich anteiliger Verwaltungskosten zu erstatten.

§ 17 § 19