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§ 17 Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1Von der Absicht, eine Beamtin/einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, hat das Mitglied der kvw-Beamtenversorgung vor der Feststellung der Dienstunfähigkeit Kenntnis zu geben. 2Die kvw-Beamtenversorgung kann ihre Leistungen von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, das die Dienstunfähigkeit bejaht, abhängig machen. 3Bestehen zwischen der kvw-Beamtenversorgung und dem Mitglied unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vorliegen, so übernimmt die kvw-Beamtenversorgung die Versorgungszahlungen spätestens von dem Zeitpunkt ab, in dem die Beamtin/der Beamte kraft Gesetzes ohnehin in den Ruhestand getreten wäre oder ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit hätte in den Ruhestand versetzt werden können. 4Die Kosten für den Nachweis der Dienstunfähigkeit trägt das Mitglied.

§ 16 § 18