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Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim

§ 18 Haftung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/18#abs-1 (1) Jeder Nutzungsberechtigte haftet dem Friedhofsträger und Dritten gegenüber für alle Schäden, welche durch den Verstoß gegen die Vorschriften dieser Satzung entstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/18#abs-2 (2) Friedhofsträger und/ oder -verwaltung haften nicht für Schäden, die durch die ordnungswidrige Benutzung des Privatfriedhofs, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Auf § 16 Absatz 3 dieser Satzung wird hingewiesen. Im Übrigen haften sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 17 § 19