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§ 18 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen) — Haftung

Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Nutzungsberechtigte haftet dem Friedhofsträger und Dritten gegenüber für alle Schäden, welche durch den Verstoß gegen die Vorschriften dieser Satzung entstehen.

(2) Friedhofsträger und/ oder -verwaltung haften nicht für Schäden, die durch die ordnungswidrige Benutzung des Privatfriedhofs, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Auf § 16 Absatz 3 dieser Satzung wird hingewiesen. Im Übrigen haften sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.