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Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim

§ 16 Pflege der Grabstätten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/16#abs-1 (1) Die Pflege der einzelnen Grabstätte, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung der Grabplatte, obliegt dem Nutzungsberechtigten. Werden Grabpflegeverträge mit Dritten abgeschlossen, so ist die Friedhofsverwaltung darüber zu informieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/16#abs-2 (2) Die Pflege des Friedhofsbereichs, insbesondere die Pflege des die Gräber umgebenden Rasens, obliegt der Friedhofsverwaltung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/16#abs-3 (3) Bei Aufbringung der Steinplatte auf die Grabstätte muss gewährleistet sein, dass die Platte ohne Beschädigungsgefahr mit einem Rasenmäher überfahren werden kann. Jegliche Haftung von Friedhofsträger und/ oder -verwaltung für Beschädigungen der Steinplatte durch Rasen- oder sonstige Friedhofspflegearbeiten wird ausgeschlossen.

E. Schlussvorschriften

§ 15 § 17