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# § 16 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen) — Pflege der Grabstätten

Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Pflege der einzelnen Grabstätte, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung der Grabplatte, obliegt dem Nutzungsberechtigten. Werden Grabpflegeverträge mit Dritten abgeschlossen, so ist die Friedhofsverwaltung darüber zu informieren.

(2) Die Pflege des Friedhofsbereichs, insbesondere die Pflege des die Gräber umgebenden Rasens, obliegt der Friedhofsverwaltung.

(3) Bei Aufbringung der Steinplatte auf die Grabstätte muss gewährleistet sein, dass die Platte ohne Beschädigungsgefahr mit einem Rasenmäher überfahren werden kann. Jegliche Haftung von Friedhofsträger und/ oder -verwaltung für Beschädigungen der Steinplatte durch Rasen- oder sonstige Friedhofspflegearbeiten wird ausgeschlossen.

E. Schlussvorschriften

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Zitiervorschlag: § 16 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/16

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