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§ 15 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen) — Gestaltung der Steinplatte

Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Steinplatte muss aus Sandstein bestehen. Zulässig sind Platten mit einer maximalen Breite von 100 Zentimetern und einer maximalen Länge von 200 Zentimetern.

(2) Die Steinplatte ist ebenerdig aufzubringen. Auf § 16 Absatz 3 dieser Satzung wird hingewiesen.