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Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim

§ 11 Umbettung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/11#abs-1 (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/11#abs-2 (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, ungeachtet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie erfolgen nur auf schriftlichen Antrag und werden von der Friedhofsverwaltung oder ihre Beauftragten durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/11#abs-3 (3) Durch die Umbettung entstehende Kosten und Gebühren trägt der Antragsteller.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/11#abs-4 (4) Der Lauf von Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

D. Gestaltung von Friedhof und Grabstätten

§ 10 § 12