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# § 11 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen) — Umbettung

Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, ungeachtet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie erfolgen nur auf schriftlichen Antrag und werden von der Friedhofsverwaltung oder ihre Beauftragten durchgeführt.

(3) Durch die Umbettung entstehende Kosten und Gebühren trägt der Antragsteller.

(4) Der Lauf von Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

D. Gestaltung von Friedhof und Grabstätten

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Zitiervorschlag: § 11 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/11

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