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kvw-Zusatzversorgung

§ 7 Leitung und Vertretung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/7#abs-1 (1) Leiterin/Leiter der Kasse ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/7#abs-2 (2) 1Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt die Leiterin/der Leiter der Kasse nach Anhören des Kassenausschusses eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. 2§ 4 Absatz 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/7#abs-3 (3) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Kasse, soweit sich die Leiterin/der Leiter der Kasse nicht die Vertretung im Einzelfall vorbehält.

§ 6a § 8