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kvw-Zusatzversorgung§ 6a Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/6a#abs-1 (1) 1Sitzungen des Kassenausschusses können auch ohne physische Präsenz der Mitglieder oder eines Teils der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Sitzungen). 2Die Entscheidung über die Durchführung einer Sitzung in virtueller Form trifft die Vorsitzende/der Vorsitzende des Kassenausschusses im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Kasse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/6a#abs-2 (2) Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses sollen in Bild und Ton übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/6a#abs-3 (3) 1Im Falle einer virtuellen Sitzung gelten zugeschaltete Mitglieder als anwesend im Sinne von § 6 Absatz 7 Satz 1, solange sie zumindest über eine Tonverbindung zu den übrigen Teilnehmenden verfügen. 2Im Falle einer hybriden Sitzung gilt entsprechendes für die nach Satz 1 zugeschalteten Mitglieder. 3Die per Bild- und/oder Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder stellen die Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung in eigener Verantwortung sicher.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/6a#abs-4 (4) 1Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung erfolgt bei Mitgliedern, die per Bild und Ton teilnehmen, über das Heben einer Hand, welches im Bild erkennbar ist, und bei Mitgliedern, die ausschließlich per Ton teilnehmen, über eine Einzelabfrage durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine klar artikulierte Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung. 2Im Anschluss an die Stimmabgabe gibt die Vorsitzende/der Vorsitzende das Abstimmergebnis bekannt. 3Einwände hiergegen können nur bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes nach Bekanntgabe des Abstimmergebnisses erhoben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/6a#abs-5 (5) Alle weiteren Regelungen zu den Sitzungen und zur Beschlussfassung des Kassenausschusses bleiben unberührt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine davon abweichenden Festlegungen enthalten.