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§ 7 NW_31218 (Nordrhein-Westfalen) — Leitung und Vertretung

kvw-Zusatzversorgung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leiterin/Leiter der Kasse ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

(2) 1Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt die Leiterin/der Leiter der Kasse nach Anhören des Kassenausschusses eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. 2§ 4 Absatz 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Kasse, soweit sich die Leiterin/der Leiter der Kasse nicht die Vertretung im Einzelfall vorbehält.