(1) Leiterin/Leiter der Kasse ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
(2) 1Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt die Leiterin/der Leiter der Kasse nach Anhören des Kassenausschusses eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. 2§ 4 Absatz 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Kasse, soweit sich die Leiterin/der Leiter der Kasse nicht die Vertretung im Einzelfall vorbehält.