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kvw-Zusatzversorgung

§ 64 Zusatzbeiträge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/64#abs-1 (1) 1 Die Kasse kann im Abrechnungsverband I zur anteiligen kapitalgedeckten Finanzierung der Leistungen Zusatzbeiträge als Prozentsätze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erheben. 2Die Zusatzbeiträge werden jeder Versicherten/jedem Versicherten zugeordnet. 3Der Anteil der aus Zusatzbeiträgen jeweils finanzierten Leistungen wird nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans ermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/64#abs-2 (2) Aus den Zusatzbeiträgen wird ein Kapitalstock gebildet, der einschließlich der darauf entfallenden Erträge getrennt von dem Teilvermögen nach § 60 Absatz 2 Satz 1 zu verwalten ist.

§ 63 § 65