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kvw-Zusatzversorgung

§ 65 Fälligkeit der Aufwendungen für die Pflichtversicherung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1Die Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 61 sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Versicherten zufließt. 2Zahlungen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sind bis zum Tage der Gutschrift mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem am Ende des jeweiligen Zinsberechnungszeitraumes geltenden Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

§ 64 § 66