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kvw-Zusatzversorgung§ 63 Sanierungsgeld
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/63#abs-1 (1) Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell besteht zusätzlicher Finanzbedarf insoweit, als der 4,0 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte übersteigende Teil der Umlage nach § 62 Absatz 1 Satz 1 (Umlage-Exzedent) nicht ausreicht, um die vor dem 1. Januar 2002 begründeten Ansprüche und Anwartschaften (Altverpflichtungen) zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/63#abs-2 (2) 1Zur Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs gemäß Absatz 1 wird ein pauschales Sanierungsgeld in Höhe der Differenz zwischen dem gemäß § 60 Absatz 2 ermittelten Finanzbedarf und der Umlage nach § 62 Absatz 1 Satz 1 erhoben. 2Dabei wird das pauschale Sanierungsgeld gemäß § 60 Absatz 2 als Prozentsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben. 3Bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung der zum Jahresende bestehenden Altverpflichtungen ist auf die geschäftsplanmäßigen Berechnungsparameter für die Ermittlung der fiktiven Deckungsrückstellung im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz nach § 66 abzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/63#abs-3 (3) 1Das pauschale Sanierungsgeld kann erhoben werden,
1. soweit am Ende eines Kalenderjahres die für das nächste Kalenderjahr zu erwartenden Kassenleistungen aus dem Abrechnungsverband I für Altverpflichtungen das pauschale Sanierungsgeld übersteigen und
2. solange das zum 1. Januar 2002 vorhandene und unter Berücksichtigung der Einnahmen aus pauschalem Sanierungsgeld, Umlage-Exzedenten und Vermögenserträgen sowie Ausgaben für Rentenzahlungen aus Altverpflichtungen und anteiligen Verwaltungskosten auf das Ende des Kalenderjahres fortgeschriebene Kassenvermögen die Deckungsrückstellung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Altverpflichtungen unterschreitet.
2Bei der Fortschreibung des zum 1. Januar 2002 vorhandenen Kassenvermögens ist auf die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben abzustellen; die Verwaltungskosten sind dabei pauschal mit 1 Prozent der gezahlten Renten in Ansatz zu bringen. 3Bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung der zum Jahresende bestehenden Altverpflichtungen ist auf die geschäftsplanmäßigen Berechnungsparameter für die Ermittlung der Deckungsrückstellung im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz gemäß § 66 abzustellen. 4Die Verantwortliche Aktuarin/ der Verantwortliche Aktuar hat die Voraussetzungen für die Erhebung des Sanierungsgelds gemäß Satz 1 in seinem jährlichen Bericht zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 1 zu prüfen und eine Aussage darüber zu treffen, ob und inwieweit die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllt sind.