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# § 64 NW_31218 (Nordrhein-Westfalen) — Zusatzbeiträge

kvw-Zusatzversorgung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1 Die Kasse kann im Abrechnungsverband I zur anteiligen kapitalgedeckten Finanzierung der Leistungen Zusatzbeiträge als Prozentsätze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erheben. 2Die Zusatzbeiträge werden jeder Versicherten/jedem Versicherten zugeordnet. 3Der Anteil der aus Zusatzbeiträgen jeweils finanzierten Leistungen wird nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans ermittelt.

(2) Aus den Zusatzbeiträgen wird ein Kapitalstock gebildet, der einschließlich der darauf entfallenden Erträge getrennt von dem Teilvermögen nach § 60 Absatz 2 Satz 1 zu verwalten ist.

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Zitiervorschlag: § 64 NW_31218 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/64

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