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kvw-Zusatzversorgung§ 59f Insolvenzsicherung bei ratenweiser Tilgung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/59f#abs-1 (1) 1Insolvenzfähige Mitglieder können die ratenweise Tilgung des Einmalbetrages nach § 59c Absatz 1 nur wählen, wenn sie bis zu dem in § 59a Absatz 4 Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Sicherungsmittel in Höhe des Einmalbetrags nach § 59b zuzüglich der in § 59b Absatz 4 Satz 3 geregelten Verzinsung beibringen. 2Sicherungsmittel sind
1. eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist,
2. eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder
3. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts
oder ein mit diesen in ihrer Sicherungsqualität und Verwertbarkeit vergleichbares Sicherungsmittel. 3Wenn während der ratenweisen Tilgung nach § 59c Absatz 1 Insolvenzfähigkeit eintritt, hat das ausgeschiedene Mitglied binnen sechs Monaten ab dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit eine den Sätzen 1 und 2 entsprechende Absicherung in Höhe des nach § 59b berechneten finanziellen Ausgleichs oder, soweit eine Neuberechnung nach § 59d zu dem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, des neu berechneten finanziellen Ausgleichs beizubringen. 4Wird die Absicherung nicht vorgelegt, ist die Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Einmalbetrag nach § 59b zu verlangen. 5Er ist vom ausgeschiedenen Mitglied nach Zugang der Mitteilung in Textform über die Forderung mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/59f#abs-2 (2) 1Soweit eine Neuberechnung nach § 59d Absatz 1 vorgenommen wurde, ist der Sicherungsbetrag unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Raten jeweils auf den neu ermittelten Betrag anzupassen. 2Das ausgeschiedene Mitglied kann jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres verlangen, dass der Sicherungsbetrag auf den Betrag der Restschuld zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres zuzüglich der in diesem Jahr fälligen Jahresrate beschränkt wird.