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# § 3 NW_31218 (Nordrhein-Westfalen) — Mitglieder

kvw-Zusatzversorgung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mitglieder der Kasse können sein

1.

die Gemeinden und Gemeindeverbände,

2.

andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

3.

Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts,

4.

juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen, ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und die Folgen einer Insolvenz gegenüber der Kasse als abgesichert anzusehen sind und

5.

die Fraktionen kommunaler Vertretungen,

sofern sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Kasse haben.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_31218 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/3

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