Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KJMAES

KJMAES

§ 6 Sitzungsgeld und Reisekosten für Prüfgruppenmitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31215/6#abs-1 (1) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Erstattung ist anhand der entsprechenden Vordrucke bei der Gemeinsamen Geschäftsstelle zu beantragen. Auf die verteilten Erläuterungen zum BRKG wird verwiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31215/6#abs-2 (2) Die Einladung zu einer Prüfgruppensitzung gilt als Zusage der Übernahme der notwendigen entstandenen Reisekosten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31215/6#abs-3 (3) Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 100 Euro pro Sitzungstag. Der Anspruch entsteht durch Teilnahme an einer Prüfgruppensitzung.

§ 5 § 7