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# § 6 NW_31215 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungsgeld und Reisekosten für Prüfgruppenmitglieder

KJMAES  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Erstattung ist anhand der entsprechenden Vordrucke bei der Gemeinsamen Geschäftsstelle zu beantragen. Auf die verteilten Erläuterungen zum BRKG wird verwiesen.

(2) Die Einladung zu einer Prüfgruppensitzung gilt als Zusage der Übernahme der notwendigen entstandenen Reisekosten.

(3) Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 100 Euro pro Sitzungstag. Der Anspruch entsteht durch Teilnahme an einer Prüfgruppensitzung.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_31215 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31215/6

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