Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KJMAES
KJMAES§ 5 Reisekostenvergütung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31215/5#abs-1 (1) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz Tagegeld (§ 6 BRKG) wird nicht gewährt. Die Erstattung ist anhand der entsprechenden Vordrucke bei der Gemeinsamen Geschäftsstelle zu beantragen. Auf die verteilten Erläuterungen zum BRKG wird verwiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31215/5#abs-2 (2) Die Einladung zu einer Sitzung oder Arbeitsgruppe der KJM, einem Prüfausschuss oder einer Veranstaltung der KJM gilt als Zusage der Übernahme der notwendigen entstandenen Reisekosten. Bei einem stellvertretenden Mitglied gilt dies nur, wenn ein Vertretungsfall vorliegt oder die Einladung die stellvertretenden Mitglieder ausdrücklich einschließt. Ansonsten ist eine vorherige Absprache mit dem Vorsitzenden der KJM erforderlich.