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Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an …

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31160/3#abs-1 (1) Erhält eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar ein Entgelt für eine oder mehrere Nebentätigkeiten oder eine Zusatzvergütung für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit, so wird die Summe aus dem monatlich erzielten Bruttoentgelt und der monatlich erzielten, nicht nach Absatz 2 zur Anrechnung führenden Bruttozusatzvergütung auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bis 4 angerechnet, soweit sie insgesamt das Zweifache des Grundbetrages zuzüglich des Zweifachen eines zustehenden Familienzuschlags übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31160/3#abs-2 (2) Wird eine Zusatzvergütung für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit bezogen, werden vor der Anrechnung nach Absatz 1 25 Prozent der monatlich erzielten Bruttozusatzvergütung vorab auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bis 4 angerechnet. Lediglich der Teil der monatlich erzielten Bruttozusatzvergütung, der nicht zu einer Vorabanrechnung nach Satz 1 führt, fließt in die anzurechnende Summe nach Absatz 1 ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31160/3#abs-3 (3) Bei der Bestimmung des Bruttobetrags der Unterhaltsbeihilfe und des Grundbetrags im Sinne der Absätze 1 und 2 sind § 1 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31160/3#abs-4 (4) Monatlich erzielte Bruttozusatzvergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Quotient aus der Summe der im Zeitraum einer Zuweisung erzielten Bruttozusatzvergütungen und der Anzahl der Monate der Zuweisung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31160/3#abs-5 (5) Eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen ersten Zahlungstermin der dienstvorgesetzten Stelle das zu erwartende Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgesehene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen. Jede spätere Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.

§ 2 § 4