Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an …§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31160/2#abs-1 (1) Der Anspruch der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tag des Dienstantritts an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31160/2#abs-2 (2) Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet.