Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31160/2#abs-1 (1) Der Anspruch der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tag des Dienstantritts an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31160/2#abs-2 (2) Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet.

§ 1 § 3