Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an …§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31160/1#abs-1 (1) Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Diese setzt sich zusammen aus einem monatlichen Grundbetrag und einem Familienzuschlag. Der monatliche Grundbetrag für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare beziffert sich auf 1 585,17 Euro. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung des nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsrechts gewährt. Soweit Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, erhalten sie einen Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) in der jeweils geltenden Fassung und der nach Absatz 4 dieser Vorschrift erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils am letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31160/1#abs-2 (2) Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31160/1#abs-3 (3) Während des Zeitraums des Ableistens des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird die nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 gewährte Unterhaltsbeihilfe um ein Fünftel gekürzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31160/1#abs-4 (4) Weitergehende Leistungen werden nicht gewährt.