Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an …§ 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31160/5#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Grundbetrag um bis zu 15 Prozent herabsetzen, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31160/5#abs-2 (2) Von der Kürzung ist abzusehen
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder
2. in besonderen Härtefällen.