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APG DVO NRW

§ 21 Fördermaßstab, Berechnung der Förderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/21#abs-1 (1) Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Aufwendungen. Hierbei ist

1. abweichend von § 2 Absatz 2 ein maximaler Gesamtbetrag von 1 948,01 Euro je qm Nettoraumfläche als Angemessenheitsgrenze anzuwenden,

2. abweichend von § 2 Absatz 5 ein Zeitraum von 25 Jahren der linearen Verteilung zugrunde zu legen,

3. abweichend von § 12 Absatz 7 mindestens eine durchschnittliche Belegungsquote von 80 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen,

4. abweichend von § 12 Absatz 8 zur Verteilung der anerkennungsfähigen Aufwendungen auf die Belegungstage von 250 möglichen Belegungstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung von fünf Tagen in der Woche auszugehen.

Die Abweichungen nach Nummer 1 und 2 sind auch im Rahmen des § 8 zu beachten. Bei § 8 Absatz 3 Nummern 1 und 3 ist daher bei Angeboten im Sinne des § 20 aufgrund des Zeitraums von 25 Jahren für die lineare Verteilung ein Prozentsatz von 4 Prozent zu Grunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/21#abs-2 (2) Die Förderung wird gewährt für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch anerkannt sind. Der Aufnahmetag und der Entlassungstag gelten als je ein Tag.

§ 20 § 22