Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APG DVO NRW
APG DVO NRW§ 20 Förderberechtigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/20#abs-1 (1) Trägerinnen und Träger von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen erhalten zur Finanzierung ihrer nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen förderfähigen Aufwendungen eine öffentliche Förderung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31156/20#abs-2 (2) Berechtigt zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 13 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen keine Aufwendungen berechnen, die nach diesem Kapitel gefördert werden.