(1) Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Aufwendungen. Hierbei ist
1. abweichend von § 2 Absatz 2 ein maximaler Gesamtbetrag von 1 948,01 Euro je qm Nettoraumfläche als Angemessenheitsgrenze anzuwenden,
2. abweichend von § 2 Absatz 5 ein Zeitraum von 25 Jahren der linearen Verteilung zugrunde zu legen,
3. abweichend von § 12 Absatz 7 mindestens eine durchschnittliche Belegungsquote von 80 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen,
4. abweichend von § 12 Absatz 8 zur Verteilung der anerkennungsfähigen Aufwendungen auf die Belegungstage von 250 möglichen Belegungstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung von fünf Tagen in der Woche auszugehen.
Die Abweichungen nach Nummer 1 und 2 sind auch im Rahmen des § 8 zu beachten. Bei § 8 Absatz 3 Nummern 1 und 3 ist daher bei Angeboten im Sinne des § 20 aufgrund des Zeitraums von 25 Jahren für die lineare Verteilung ein Prozentsatz von 4 Prozent zu Grunde zu legen.
(2) Die Förderung wird gewährt für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch anerkannt sind. Der Aufnahmetag und der Entlassungstag gelten als je ein Tag.