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WTG

§ 47 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/47#abs-1 (1) Soweit auf Grund einer Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse ein Wohn- und Betreuungsangebot die Merkmale eines anderen Wohn- und Betreuungsangebotes erfüllt, sind spätestens drei Monate nach Feststellung dieser Tatsache durch die zuständige Behörde die Anforderungen an das neue Wohn- und Betreuungsangebot zu erfüllen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall diese Frist im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens auf bis zu ein Jahr verlängern. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/47#abs-2 (2) Einrichtungen, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind, können Doppelzimmer, die oberhalb der gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebenen Quote liegen, ausschließlich für die Kurzzeitpflege im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nutzen. Die Nutzung nach Satz 1 ist vollständig und nachprüfbar zu dokumentieren. Einrichtungen, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind und auf die Regelung des § 17 Absatz 3 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137) in der bis zum 15. Oktober 2014 geltenden Fassung vertraut haben und ab dem 31. Juli 2018 auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verzichten, können von den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 bis längstens zum 31. Juli 2023 befreit werden. In Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 dieses Gesetzes kann bestimmt werden, dass dort näher bezeichnete Anforderungen bis zum Ablauf einer Übergangsfrist erfüllt werden müssen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/47#abs-3 (3) Die Regelung des § 20 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt nicht für Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/47#abs-4 (4) Die Regelung des § 20 Absatz 2 gilt für ab dem 16. Oktober 2014 in Betrieb genommene Einrichtungen ausnahmsweise nicht, wenn diese Einrichtungen bereits vor dem 1. Juni 2013 über eine Abstimmungsbescheinigung verfügten beziehungsweise sämtliche zur Erteilung einer solchen Bescheinigung wesentlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht hatten und den Bau des Vorhabens innerhalb von anderthalb Jahren nach dem Erhalt der Abstimmungsbescheinigung tatsächlich begonnen haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/47#abs-5 (5) Die Anforderung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ist für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind, spätestens bis zum 31. Dezember 2023 umzusetzen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/47#abs-6 (6) Gasteinrichtungen für Menschen mit Behinderung, die vor Ablauf des 24. April 2019 in Betrieb genommen wurden, genießen im Hinblick auf die Anforderungen an die Wohnqualität Bestandsschutz.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/47#abs-7 (7) Im Übrigen genießen Wohn-und Betreuungsangebote, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 bestanden haben, im Hinblick auf die Anforderungen an die Wohnqualität Bestandsschutz nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

1. Für Gebäude, deren Bau bis zum Ablauf des 9. Dezember 2008 genehmigt wurde und die bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 genutzt wurden, gelten für die Anforderungen an die Wohnqualität das Heimgesetz vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) und die Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBL. I S. 550),

2. Für Gebäude, deren Bau in der Zeit vom 10. Dezember 2008 bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 genehmigt wurde und die bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 genutzt wurden, gelten die Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz und der Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz in der bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 geltenden Fassung.

Hiervon ausgenommen sind die Regelungen des § 8 Absatz 8 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung. Für Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 dieses Gesetzes, die bereits nach Maßgabe der Regelungen des Heimgesetzes oder des Wohn- und Teilhabegesetzes in der bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 geltenden Fassung betrieben wurden, gelten die Anforderungen nach diesem Gesetz und der Durchführungsverordnung in der ab dem 16. Oktober 2014 geltenden Fassung, sofern dies aus der Sicht der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters günstiger ist.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/47#abs-8 (8) Die Aufgabe einer Nutzung, ein wesentlicher Umbau oder Ersatzbau führen zum Verlust des Bestandsschutzes. Bei Umbau- oder Ersatzbaumaßnahmen, die zur Erfüllung der Anforderungen nach § 20 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 oder § 27 Absatz 1 vorgenommen werden, müssen die umgebauten Zimmer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen; im Übrigen lassen diese Maßnahmen den Bestandsschutz ebenso unberührt wie der Wechsel einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/47#abs-9 (9) Abweichend von § 41a Absatz 1 Satz 3 sind im Jahr 2023 Regelprüfungen in 50 Prozent der Einrichtungen durchzuführen, im Jahr 2024 Regelprüfungen in den noch nicht geprüften Einrichtungen.

§ 46 § 48