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WTG

§ 41a Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/41a#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden prüfen die Angebote zur Teilhabe an Arbeit daraufhin, ob sie die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllen. Die Regelprüfungen sind in jährlichen Abständen durchzuführen. Abweichend von Satz 2 können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden. Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind (anlassbezogene Prüfungen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/41a#abs-2 (2) § 14 Absatz 2 bis 5, 7 und 9 bis 12 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/41a#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden haben den Aufsichtsbehörden die Prüfberichte spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.

§ 41 § 41b