Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WTG
WTG§ 41a Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/41a#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden prüfen die Angebote zur Teilhabe an Arbeit daraufhin, ob sie die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllen. Die Regelprüfungen sind in jährlichen Abständen durchzuführen. Abweichend von Satz 2 können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden. Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind (anlassbezogene Prüfungen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/41a#abs-2 (2) § 14 Absatz 2 bis 5, 7 und 9 bis 12 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/41a#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden haben den Aufsichtsbehörden die Prüfberichte spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.