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WTG

§ 43a Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/43a#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörden haben jährlich stichprobenweise 5 Prozent der Einrichtungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, für die Regelprüfungen durchzuführen sind, zu prüfen. 1 weiteres Prozent der Einrichtungen, für die Regelprüfungen durchzuführen sind, sind in Absprache mit der obersten Aufsichtsbehörde im Zuständigkeitsbereich einer anderen Aufsichtsbehörde im Umfang einer Regelprüfung durchzuführen. Die Prüfungen sollten gemeinsam mit den zuständigen Behörden erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/43a#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörden werten sämtliche Prüfberichte aus und informieren das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium einmal jährlich. Werden wesentliche Mängel festgestellt, ist unverzüglich zu berichten.

§ 43 § 44