Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WTG
WTG§ 41 Qualitätssicherung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/41#abs-1 (1) Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in Gasteinrichtungen werden von den zuständigen Behörden durch Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die Prüfungen finden unangemeldet statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/41#abs-2 (2) Die zuständige Behörde nimmt bei jeder Einrichtung mindestens eine Regelprüfung im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens drei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung durch die zuständige Behörde keine Mängel festgestellt wurden, zu deren Beseitigung eine Anordnung erforderlich wurde (wesentliche Mängel).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/41#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden haben den Aufsichtsbehörden die Prüfberichte spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.
Kapitel 6
Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben in Werkstätten für
behinderte Menschen