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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement

§ 4 Prüfungstermine, Aufgabenstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/4#abs-1 (1) Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, innerhalb der Fachrichtung Kommunalverwaltung das zuständige Studieninstitut, setzt die Prüfungstermine fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/4#abs-2 (2) Die Aufgaben für die Abschlussprüfung bestimmt innerhalb der Fachrichtung Landesverwaltung das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, innerhalb der Fachrichtung Kommunalverwaltung das zuständige Studieninstitut. Für den Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation bestimmt die ausbildende Behörde die Variante gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 3 a und b Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/4#abs-3 (3) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses richtet sich nach § 40 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung. Als Lehrkräfte im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Lehrkräfte des Studieninstituts.

§ 3 § 5