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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement

§ 5 Zulassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/5#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet gemäß § 46 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die nach § 6 Absatz 1 Nummer 15a der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 400) geändert worden ist, zuständige Stelle nach Maßgabe des § 43 Berufsbildungsgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/5#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerberinnen und -bewerbern spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstag schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Zulassung, sind in der Mitteilung Prüfungstag, Prüfungsort, die Themenschwerpunkte der schriftlichen Prüfung und die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben. Eine Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/5#abs-3 (3) Für die Zulassung in besonderen Fällen gelten die Voraussetzungen des § 45 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 § 6