Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement

§ 7 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Entscheidung trifft die nach § 5 Absatz 1 zuständige Stelle; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.

§ 6 § 8