nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 NW_31078 (Nordrhein-Westfalen) — Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

APO Verwaltungsfachangestellte  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über jeden Prüfling ist eine Prüfungsniederschrift zu erstellen (Anlage 2).

(2) Dem Prüfling ist das Gesamtergebnis der Prüfung unmittelbar nach seiner Feststellung schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Ausbildungsstelle werden die Ergebnisse der Abschlussprüfung übermittelt.

(4) Der Prüfling kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und ihre Bewertung nehmen.

---

Zitiervorschlag: § 12 NW_31078 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31078/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
