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# § 8 NW_31027 (Nordrhein-Westfalen) — Niederlassung

ÖbVIG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf seinen Beruf nur von seinem Niederlassungsort in Nordrhein-Westfalen ausüben.

(2) Er muss am Niederlassungsort eine Geschäftsstelle einrichten und diese so ausstatten, dass eine ordnungsgemäße Berufsausübung gewährleistet ist. Er darf keine Zweigstellen errichten oder unterhalten.

(3) Er ist verpflichtet, die Verlegung seiner Geschäftsstelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gilt als sein Sitz im Sinne des § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), für seine sowie ihn betreffende Amtshandlungen.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_31027 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/8

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