Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln und mit dem Bistum Münster

Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln und mit dem Bistum …

§ 2 Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Bistum Münster

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

§ 1 § 3