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Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln und mit dem Bistum …§ 1 Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Erzbistum Köln
Stand: 27.02.2014
Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.