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Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln und mit dem Bistum …

§ 1 Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Erzbistum Köln

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

§ 2