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§ 2 NW_30996 (Nordrhein-Westfalen) — Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Bistum Münster

Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln und mit dem Bistum Münster

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.