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§ 5 NW_30935 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Leistungen

Fn 2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten:

sehr gut

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 14 bis 15 Punkte

gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= 11 bis 13 Punkte

befriedigend

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

= 8 bis 10 Punkte

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

= 5 bis 7 Punkte

mangelhaft

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

= 2 bis 4 Punkte

ungenügend

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

= 0 Punkte bis 1 Punkt.

(2) Eine Bewertung mit Zwischennoten oder -punktzahlen ist unzulässig.

(3) Die Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 30. Juni 2012 (GV. NRW. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung.

Kapitel 2

Ausbildung