Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / MindestgrößenVO

MindestgrößenVO

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften, Berichtspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30922/2#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Schulträger fassen die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse mit Wirkung spätestens zum Schuljahr 2023/2024.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30922/2#abs-2 (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sechste Verordnung zur Ausführung des Schulverwaltungsgesetzes vom 17. Oktober 1978 (GV. NRW. S. 548) außer Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30922/2#abs-3 (3) Wird eine Förderschule dadurch aufgelöst, dass sie jahrgangsweise abgebaut wird, kann der Schulträger Klassen dieser Schule auch an eine allgemeine Schule verlagern und dort auslaufend fortführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30922/2#abs-4 (4) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet das Kabinett bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 über das Ergebnis.

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 1