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§ 2 NW_30922 (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften, Berichtspflicht

MindestgrößenVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Schulträger fassen die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse mit Wirkung spätestens zum Schuljahr 2023/2024.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sechste Verordnung zur Ausführung des Schulverwaltungsgesetzes vom 17. Oktober 1978 (GV. NRW. S. 548) außer Kraft.

(3) Wird eine Förderschule dadurch aufgelöst, dass sie jahrgangsweise abgebaut wird, kann der Schulträger Klassen dieser Schule auch an eine allgemeine Schule verlagern und dort auslaufend fortführen.

(4) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet das Kabinett bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 über das Ergebnis.

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

des Landes Nordrhein-Westfalen