Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw

Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung …

§ 9 Anforderungen an die Qualität der Überwachung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30912/9#abs-1 (1) Die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30912/9#abs-2 (2) Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. Der Bescheinigung sind als Anlagen beizufügen:

1. ein Bestandsplan / eine Lageplanskizze,

2. eine Fotodokumentation der Örtlichkeit und

3. bei optischer Prüfung:

a) eine CD/DVD mit den Befahrungsvideos,

b) Haltungs- / Schachtberichte und

c) eine Bilddokumentation festgestellter Schäden oder

4. bei Prüfung mit Luft oder Wasser: die Prüfprotokolle.

§ 8 § 10