(1) Die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
(2) Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. Der Bescheinigung sind als Anlagen beizufügen:
1. ein Bestandsplan / eine Lageplanskizze,
2. eine Fotodokumentation der Örtlichkeit und
3. bei optischer Prüfung:
a) eine CD/DVD mit den Befahrungsvideos,
b) Haltungs- / Schachtberichte und
c) eine Bilddokumentation festgestellter Schäden oder
4. bei Prüfung mit Luft oder Wasser: die Prüfprotokolle.