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§ 9 NW_30912 (Nordrhein-Westfalen) — Anforderungen an die Qualität der Überwachung

Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

(2) Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. Der Bescheinigung sind als Anlagen beizufügen:

1. ein Bestandsplan / eine Lageplanskizze,

2. eine Fotodokumentation der Örtlichkeit und

3. bei optischer Prüfung:

a) eine CD/DVD mit den Befahrungsvideos,

b) Haltungs- / Schachtberichte und

c) eine Bilddokumentation festgestellter Schäden oder

4. bei Prüfung mit Luft oder Wasser: die Prüfprotokolle.