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# § 4 NW_30912 (Nordrhein-Westfalen) — Anweisung für die Selbstüberwachung

Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Sie ist bei dem jeweiligen Bauwerk oder in der zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof, Abwasserbehandlungsanlage) aufzubewahren.

Bauwerke sind insbesondere

1. Kanäle und Schächte,

2. Düker,

3. Pumpwerke und Druckleitungen,

4. Regenüberläufe,

5. Regenklärbecken,

6. Regenüberlaufbecken,

7. Stauraumkanäle,

8. Einleitungsbauwerke,

9. Hochwasserverschlüsse,

10. Regenrückhaltebecken,

11. Rückhalteräume für Störfälle im Bereich der Industrie,

12. Übergabepunkte zwischen verschiedenen Betreibern und

13. Abscheideeinrichtungen (zum Beispiel Leichtflüssigkeitsabscheider, Sandfänge) für gewerbliche Netze.

(2) In der Anweisung für die Selbstüberwachung sind festzulegen:

1. Umfang, Ziel und Art der Zustands- und Funktionsprüfungen,

2. Zeitpunkte, zu denen die Zustands- und Funktionsprüfungen durchzuführen sind,

3. verantwortliche Personen für die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfungen und

4. Adressen und Rufnummern der Personen und Dienststellen, die bei Betriebsstörungen verständigt werden müssen und von denen gegebenenfalls Unterstützung geleistet werden kann.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_30912 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30912/4

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