Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw
Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung …§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig nach § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Abwasserleitungen nicht in der nach § 8 festgelegten Frist auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen lässt,
2. Zustands- und Funktionsprüfungen von privaten Abwasserleitungen durchführt, ohne über eine Anerkennung als Sachkundige oder Sachkundiger nach § 12 Absatz 1 zu verfügen.
Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten