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§ 14 NW_30912 (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig nach § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Abwasserleitungen nicht in der nach § 8 festgelegten Frist auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen lässt,

2. Zustands- und Funktionsprüfungen von privaten Abwasserleitungen durchführt, ohne über eine Anerkennung als Sachkundige oder Sachkundiger nach § 12 Absatz 1 zu verfügen.

Teil 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten