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Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30907/2#abs-1 (1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung stellt der Hauptwahlausschuss fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30907/2#abs-2 (2) Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber wird bei Abschluss des Wählerverzeichnisses von der Hauptwahlleiterin oder dem Hauptwahlleiter festgestellt.