Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30907/2#abs-1 (1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung stellt der Hauptwahlausschuss fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30907/2#abs-2 (2) Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber wird bei Abschluss des Wählerverzeichnisses von der Hauptwahlleiterin oder dem Hauptwahlleiter festgestellt.

§ 1 § 3