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§ 2 NW_30907 (Nordrhein-Westfalen)

Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung stellt der Hauptwahlausschuss fest.

(2) Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber wird bei Abschluss des Wählerverzeichnisses von der Hauptwahlleiterin oder dem Hauptwahlleiter festgestellt.